Wir bieten Ihnen folgende Schulungen an:
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Kranführerschulung
Warum? – Wird in der DGUV Vorschrift 52 `Krane` vorgeschrieben:
„Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von Krananlagen nur Mitarbeiter beauftragen, die unterwiesen sind und ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben“. Nichtbeachtung stellt nach §44 bereits eine Ordnungswidrigkeit dar.
DGUV Grundsatz 309-004 stellt zum Thema Kranführerunterweisung / Kranführerschulung den aktuellen Stand der Technik dar.
Für kraftbetriebe Brückenkrane wird mindestens eine 1-Tages Ausbildung vorgesehen
Inhalt der „1-Tages-vor Ort“ Unterweisung:
– Rechtliche Grundlage (Gesetze, Vorschriften)
– Verantwortung (Was, wenn doch was passiert?)
– Persönliche Schutzausrüstung
– Pflichten von Kranführern DGUV Vorschrift 52 § 30-39
– Prüfungen am Kran
– Anschlagen von Lasten DGUV Regel 100-500 (Fehler beim Anschlagen)
– Physikalische Grundlagen
– Lastaufnahmemittel ( Anwendung und Ablegereife)
– Praktische Einweisung am Kran
– Theoretische Prüfung
– Praktische Prüfung
Voraussetzung:
– Schulungsraum mit der Möglichkeit, einen Datenprojektor zu betreiben
– Körperliche und geistige Eignung des Teilnehmers DGUV Grundsatz 350-001 G 25 kann dabei hilfreich sein
– Räumlichkeit und Kran zum praktischen Fahren
Ziel: Berechtigung zum selbstständigen Kranfahren (Kranführerschein / Befähigungsnachweis)
Gabelstaplerschulung
Warum? – Wird in der DGUV Vorschrift 68 vorgeschrieben:
„Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von Gabelstaplern nur Mitarbeiter beauftragen, die unterwiesen sind und ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben“.
Inhalt der „vor Ort“-Ausbildung:
– Unterweisung von Führern von Flurförderzeugen nach DGUV Grundsatz 308-001
– Rechtliche Grundlage (Gesetze, Vorschriften)
– Verantwortung (Was, wenn doch was passiert?)
– Aufbau und Funktion von Flurförderzeugen
– Anbaugeräte
– Antriebsarten
– Betrieb allgemein
– Prüfungen am Fahrzeug
– Verkehrswege, Verkehrsregeln
– Standsicherheit
– Tragfähigkeit und Beladung
– Praktische Fahr-und Stapelübung
– Theoretische Prüfung
– Praktische Prüfung
Voraussetzung:
– Schulungsraum mit der Möglichkeit, einen Datenprojektor zu betreiben.
– Körperliche und geistige Eignung des Teilnehmers (ärztliche Untersuchung nach DGUV Grundsatz 350-001 G 25 kann dabei hilfreich sein)
– Räumlichkeit und Gabelstapler zum praktischen Fahren
Ziel: Berechtigung zum selbstständigen Staplerfahren. (Staplerschein, Gabelstaplerführerschein)
Hebebühnenbedienerschulung
Warum? – Die Ausbildung vom Hebebühnenbediener ist nicht in einem Gesetz oder UVV vorgeschrieben.
Aber: Der berufsgenossenschaftliche GUV Grundsatz 308-008 stellt zum Thema „Ausbildung vom Hebebühnenbediener“ den „Stand der Technik“ dar.
Wenn ein Unternehmer einen Hebebühnenbediener beauftragt der nicht geschult war und es passiert ein Unfall, dann wird es vor Gericht schwierig.
Es ist die Fürsorgepflicht des Unternehmers, die Ihn veranlasst, nur geschultes Personal mit dem Bedienen und dem selbstständigen Führen einer Hebebühne zu beauftragen.
Inhalt der Unterweisung:
– Rechtliche Grundlage (Gesetze, Vorschriften)
– Verantwortung (Was, wenn doch was passiert?)
– Aufbau und Funktion, Einsatzmöglichkeiten
– Betrieb allgemein, Übernahme und Transport
– Aufstellung / Inbetriebnahme
– Arbeiten mit der Maschine, Unfallgeschehen
– Einweisung an der Hebebühne, tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
– Standsicherheit, Tragfähigkeit und Beladung
– Praktische Fahrübung, Steuerfunktionen, Notablass
– Theoretische Prüfung, Praktische Prüfung
Voraussetzung:
– Schulungsraum mit der Möglichkeit, einen Datenprojektor zu betreiben.
– Körperliche und geistige Eignung des Teilnehmers (ärztliche Untersuchung nach DGUV Grundsatz 350-001 G 25 und G 41 kann dabei hilfreich sein)
– Räumlichkeit und Hebebühne zum praktischen Fahren
Ziel: Berechtigung zum selbstständigen Führen und Bedienen einer Hebebühne
Ausbildung zum Ladekranführer
Warum? Ein angebauter Ladekran auf einem LKW unterliegt der DGUV Vorschrift 52 `Krane`
Dort heißt es: „Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen von Krananlagen nur Mitarbeiter beauftragen, die unterwiesen sind und ihre Befähigung dazu nachgewiesen haben“.
DGUV Grundsatz 309-004 stellt zum Thema Kranführerunterweisung / Kranführerschulung den aktuellen Stand der Technik dar: Für kraftbetriebe Krane wird mindestens eine 1-Tages-Ausbildung vorgesehen.
Inhalt der Unterweisung / Ausbildung:
– Rechtliche Grundlage (Gesetze, Vorschriften)
– Verantwortung (Was, wenn doch was passiert?)
– Aufbau und Funktion, Einsatzmöglichkeiten Betrieb allgemein,
– Aufstellung / Inbetriebnahme
– Arbeiten mit der Maschine, Unfallgeschehen
– Einweisung am Ladekran, tägliche Sicht- und Funktionsprüfung
– Standsicherheit, Tragfähigkeit und Beladung
– Praktische Fahrübung, Steuerfunktionen
– Theoretische Prüfung, praktische Prüfung
Voraussetzung:
– Schulungsraum mit der Möglichkeit, einen Datenprojektor zu betreiben.
– Körperliche und geistige Eignung des Teilnehmers (ärztliche Untersuchung nach DGUV Grundsatz 350-001 G 25 kann dabei hilfreich sein.)
– geeigneten Führerschein für das Trägerfahrzeug
– LKW mit Ladekran zum praktischen Fahren
Ziel: Berechtigung zum selbstständigen Führen und Bedienen eines LKW Ladekran